Off-Label-Medikation immer erst NACH Genehmigung durch die Krankenkasse auf Muster 16 verordnen
In einem aktuellen Urteil hat das Bundessozialgericht (Az. B 1 KR 7/22 R vom 24.1.23) die Regelungen im §2 Abs. 1a des SGB V bestätigt: „Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.“
Es kommt somit ein nicht abwendbarer Regress auf verordnende Praxen zu, die Medikamente in einer Indikation verordnen, die nicht „im Beipackzettel“ als Indikation aufgeführt ist. In solchen Situationen ist IMMER zunächst ein Privatrezept zu verordnen. Gleichzeitig kann ein Antrag an die Krankenkasse gestellt werden auf Kostenübernahme des off-label verordneten Medikamentes. Erst NACH Kostenübernahmeerklärung kann auf Muster 16 verordnet werden. Ob der Antrag genehmigt wird, steht auf einem ganz anderen Blatt, denn die Hürden sind hochgelegt (lebensbedrohlich oder regelmäßig tödlich).