Filmische Freiheit, Datenschutzverstoß oder Straftatbestand
Die Referierenden sprechen zu schnell, der Stoff ist zu komplex oder eine kranke Kollegin bzw. Kollege konnte nicht an der Fortbildung teilnehmen: Häufig werden uns diese Gründe von Teilnehmenden zugetragen, die gerne Ton- oder Filmaufnahmen von Fortbildungsveranstaltungen anfertigen möchten. Aber, ist so etwas erlaubt? Bzw. andersherum gefragt: Bucht ein IHF-Fortbildungsteilnehmer mit der Veranstaltung nicht konkludent die volle Nutzungsmöglichkeit einer Fortbildung?
Viele Fortbildungsteilnehmer machen sich keine Gedanken darüber, ob Film- oder Tonaufnahmen erlaubt sind. Grundsätzlich sind wissenschaftliche Erkenntnisse zwar nicht urheberrechtlich geschützt, aber die didaktische Aufbereitung macht daraus urheberrechtlich geschützte Werke. Ohne Ihr Einverständnis darf daher kein Teilnehmender Film- oder Tonaufnahmen anfertigen – und selbst mit Ihrer Genehmigung müssten, sofern weitere Teilnehmer, ob beabsichtigt oder nicht, mitgefilmt werden, all diese ihr widerrufliches Einverständnis dem Filmenden geben. Dieses Einverständnis kann auch nicht durch das IHF umgangen werden, es sei denn, es gäbe hierzu vertragliche Absprachen mit Ihnen als Referentinnen und Referenten. Dies ist unserseits nicht vorgesehen und wir verzichten auf derartige Klauseln. Denn, wer weiß, vielleicht hätten Sie ein heikles Diskussionsthema nicht angeschnitten, wenn Sie gewusst hätten, dass aufgezeichnet wird? Zumal Film- und Tonaufnahmen nicht nur Sie hemmen, sondern eventuell auch alle anderen Fortbildungsteilnehmer.
Sie allein haben damit die Hoheit zu entscheiden, ob und in welchem Umfang Ton- und Filmaufnahmen angefertigt werden können. Wir unterstützen Sie zu jeder Zeit, dies abzulehnen und den Fortbildungsrahmen so zu gestalten, dass Ihre Fortbildungsziele erreicht werden können. Wer dennoch filmt verletzt außerdem Ihre Rechte am eigenen Bild und am eigenen Wort. In bestimmten Szenarien stellt das unbefugte Aufnehmen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes eines anderen auf einen Tonträger oder eine so hergestellte Aufnahme sogar die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes und damit einen Straftatbestand im Sinne des § 201 StGB da. Und, die Möglichkeiten eines Film- und Aufnahmeverbotes im Rahmen der DSGVO sind dabei noch gar nicht ausgeschöpft!